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BGB § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

BGB § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

[ Auszug: (1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt a ... ]